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Steuern und der MBA

 

Steuern und der MBA

Das MBA Studium kann im Allgemeinen im vollen Umfang abgesetzt werden, da Aufbaustudiengänge steuerlich als Fortbildung gelten (Urteil des Bundesfinanzhofs AZ VI R 24/95, Bundessteuerblatt 1996 II S. 452). Folglich können im Gegensatz zur Erstausbildung, bei der die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (§ 12 Nr. 5 EStG ) und nur bis zur Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar sind, beim MBA alle durch das Studium entstandenen Kosten (Studiengebühren, Unterbringung, Bücher...) abgesetzt werden. Dies ist in Anbetracht der oft beträchtlichen Kosten, die mit einem MBA Studium einhergehen, aus Sicht der finanziellen Belastung des MBA Studenten als durchaus bedeutend einzustufen.

Voraussetzung ist allerdings, so der Bundesfinanzhof, dass das Zweitstudium "objektiv dazu dient, in dem durch das Erststudium ermöglichten Beruf vorwärts zu kommen", d.h. der Steuerzahler muss belegen, dass er nach dem steuerlich geförderten Zweitstudium nicht in eine völlig andere Berufsart wechselt. Dass der MBA der Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf oder einer gleichartigen Fachrichtung für die geplante Karriere dient, können MBA Studenten mit technischem Erststudium wohl am einfachsten belegen. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedürfen nämlich beispielsweise Diplom-Physiker oder Diplom-Bauingenieure betriebswirtschaftlicher Kenntnisse (AZ: VI R 84/96 und IV R 4/97).

Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Finanz- und Kommunalbeamte, für die ein MBA-Studium als Wechsel der Berufsart gilt, Aktenzeichen VI R 87/95, VI R 27/95, VI R 2/95. VI R 29/94) sollte ein Steuerberater auf jeden Fall in der Lage sein, die kompletten Ausgaben für das MBA Studium abzusetzen. Wir raten Ihnen trotzdem auf jeden Fall, bei einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht eine verbindliche Auskunft einzuholen, die auf Ihre individuelle Situation eingeht, da die von uns dargestellten Ausführungen lediglich Informationscharakter haben und keine verbindliche Rechtsauffassung darstellen können.

 

 

 

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